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Donnerstag, 28. August 2025 14:29
Coaching Vertrag Kündigen

Coaching-Vertrag kündigen: Rückzahlungsmöglichkeiten – Teslegal an der Seite geschädigter Coaching-Kund:innen

Online-Coachings zu Marketing, Agenturaufbau, Krypto oder Amazon FBA kosten häufig 2.000 Euro bis 20.000 Euro – bezahlt in Raten, über Klarna, Kreditkarte oder PayPal. Nicht selten bleiben die versprochenen Ergebnisse aus; teils wurde mit angeblichen Erfolgsgarantien geworben oder im Verkaufsgespräch massiv Druck aufgebaut. Wer einen Coaching-Vertrag kündigen oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern möchte, hat seit Juni 2025 deutlich bessere Karten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) klargestellt, dass Fernunterrichtsverträge ohne ZFU-Zulassung nichtig sind – und zwar auch im B2B-Bereich. Damit eröffnen sich regelmäßig Rückabwicklung und Rückzahlung des Entgelts.

Warum viele Coaching-Verträge nichtig sind – ZFU-Pflicht und BGH-Urteil

Online-Angebote, die systematisch Wissen vermitteln und räumlich getrennt stattfinden, fallen häufig unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Für solche Formate ist eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; bereits geleistete Zahlungen können vollständig zurückverlangt werden. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) bestätigt diese Linie ausdrücklich und schließt – entgegen verbreiteter Anbieterargumentation – auch Konstellationen ein, in denen Teilnehmende als Unternehmer:innen auftreten oder so eingestuft wurden.

Häufige Einwände aus der Branche („Der Kunde sei Unternehmer“ „Widerruf ausgeschlossen“, „Kein Anspruch bei Nutzung“) greifen nach dieser Rechtsprechung vielfach nicht mehr durch. Entscheidend ist die fehlende ZFU-Zulassung; die Etikettierung als B2B-Vertrag allein entzieht dem Schutz des FernUSG die Grundlage nicht. Gleichwohl gilt: Nicht jedes Coaching ist automatisch Fernunterricht. Maßgeblich bleibt die konkrete Ausgestaltung des Programms (Lehrplan, Betreuung, Abschlusskontrollen et cetera). Eine juristische Einordnung im Einzelfall ist deshalb unerlässlich.

Rechtslage und Handlungsoptionen: Widerruf, Anfechtung, Rückabwicklung – auch bei Nutzung oder Unternehmerregistrierung

Coaching-Vertrag kündigen mit Teslegal
Jobst Ehrentraut, Rechtsanwalt tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB
Für die Trennung von einem Coaching-Vertrag und die Rückforderung überhöhter Gebühren kommen mehrere rechtliche Hebel in Betracht, die je nach Sachverhalt parallel genutzt werden können:
  • Nichtigkeit nach § 7 FernUSG und Rückabwicklung über § 812 BGB: Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Die Rückzahlungspflicht entsteht unabhängig davon, ob Inhalte (teilweise) genutzt wurden. Maßstab ist regelmäßig das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).

  • Widerruf: Auch wenn Anbieter Widerrufsrechte pauschal ausschließen oder die Kundschaft als Unternehmer:innen klassifizieren, kann ein Widerruf – abhängig von Vertragsgestaltung und Belehrung – in Betracht kommen. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position Betroffener über klassische Verbraucherkonstellationen hinaus, insbesondere wenn real Fernunterricht vorliegt.

  • Anfechtung wegen Täuschung (§§ 119, 123 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Überzogene Erfolgsversprechen, Drucksituationen („nur heute gültig“), aggressive Vertriebsmethoden oder ein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung eröffnen zusätzliche Angriffsflächen. In Einzelfällen haben Gerichte sittenwidrige Konstellationen bejaht.
Zentral ist eine lückenlose Beweissicherung: Vertragsunterlagen, AGB, Bestellstrecken, Landingpages (Screenshots), Chat- und E-Mail-Verläufe, Zahlungsbelege (Klarna, PayPal, Kreditkartenabrechnungen) sowie Dokumentationen zu „Erfolgsgarantien“ oder Aussagen im Verkaufsgespräch. In der Praxis scheuen viele Betroffene die Auseinandersetzung mit Coaches, Zahlungsdienstleistern oder Inkassounternehmen. Genau hier setzt professionelle Unterstützung an: Die Kommunikation wird übernommen, unberechtigte Forderungen werden abgewehrt, und die Rückabwicklung wird strukturiert durchgesetzt.

Vorgehen ohne Kostenrisiko: Unterstützung durch Teslegal (tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB)

Teslegal – die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB – bietet eine kostenlose Ersteinschätzung zur Rückforderung überhöhter Online-Coaching-Gebühren an. Auf Wunsch erfolgt die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung; wo keine Deckung besteht, kann – bei hinreichender Erfolgsaussicht und höherem Streitwert – eine Prozesskostenfinanzierung organisiert werden. Ergebnis: Durchsetzung der Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko der Mandant:innen.

Die Leistungen im Überblick:

• Prüfung, ob ein Angebot als Fernunterricht einzustufen ist und eine ZFU-Zulassung erforderlich gewesen wäre,

• rechtliche Schritte wie Widerruf, Anfechtung und Rückabwicklung (unter anderem § 812 BGB, § 7 FernUSG),

• Kommunikation mit Coach, Zahlungsdienstleistern (PayPal, Klarna) und Inkasso,

• Abwehr unberechtigter Forderungen und – wenn nötig – gerichtliche Durchsetzung bis zur Rückzahlung.

Ein besonderer Vorteil: In zahlreichen Fällen tragen entweder die Rechtsschutzversicherung oder – bei ausreichender Erfolgsaussicht – Finanzierungspartner wie die IG Widerruf die Kosten des Verfahrens. Das bedeutet: keine Anwalts- oder Gerichtskosten für anspruchsberechtigte Mandant:innen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das 2025er BGH-Urteil liefert hierfür eine tragfähige Grundlage, weil es Fernunterrichtsverträge ohne Zulassung ausdrücklich für nichtig erklärt – auch im B2B-Setting.

Wer ist Teslegal?

Coaching-Vertrag kündigen mit Teslegal
Julian Tietze, Rechtsanwalt tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB
Die Kanzlei wurde 1988 gegründet und 2019 als „tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB“ neu ausgerichtet. Partner sind RA Julian Tietze, StB Florian Enders und seit 2024 RA Jobst Ehrentraut. Mit Standorten in Frankfurt am Main und Bad Soden berät Teslegal deutschlandweit – effizient, digital und persönlich. Mandant:innen sind Privatpersonen, Unternehmer:innen und vermögende Klient:innen ebenso wie Betroffene in rechtlich komplexen Massenverfahren.


Fazit: Den Coaching-Vertrag zu kündigen ist oft nur der Anfang – Rückzahlung konsequent sichern

Fehlt die ZFU-Zulassung, stehen die Chancen gut, einen Coaching-Vertrag zu kündigen, laufende Zahlungen zu stoppen und bereits Gezahltes vollständig zurückzuerhalten. Das gilt auch in Konstellationen mit Unternehmerregistrierung oder (teilweiser) Nutzung der Inhalte. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) setzt klare Leitplanken: Nicht zugelassene Fernunterrichtsverträge sind nichtig. Teslegal begleitet den gesamten Prozess – von der kostenlosen Vorprüfung über die Deckungsanfrage bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Wo Rechtsschutz oder Prozesskostenfinanzierung greift, besteht kein Kostenrisiko. Eine zeitnahe Anspruchsprüfung erhöht die Erfolgsaussichten und hilft, Rückzahlungen zügig zu sichern.

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